um ihre Verpflichtungen gemäss Software Distribution Agreement (SDA) mit der I Ltd., zu erfüllen. Die Beschwerdeführerinnen rügen verschiedene Aktenwidrigkeiten. Zudem liege auch kein Sachverhalt im Sinne von Art. 204 Abs. 1 SchKG vor. Die Beschwerdeführer hätten nicht, wie das Handelsgericht zu Unrecht annehme, eine Rechtshandlung für den Gemeinschuldner vorgenommen. Vielmehr hätten sie gegenüber der I Ltd. eigene Verpflichtungen mit eigenem Geld erfüllt. Den Beschwerdeführern sei unbegreiflich, wie das Handelsgericht über diese aktenmässig bewiesenen Sachvorbringen der - 9 -