3. a/aa) Im Zusammenhang mit dem Intercompany Transfer (CHF 676'000.--) bringen die Beschwerdeführer vor, das Handelsgericht gehe von der falschen Annahme aus (KG act. 2 S. 12 unten), die Beschwerdeführerin 1 habe mit der besagten Summe eine Rechnung der A gegenüber der I Ltd. mit Sitz in England beglichen. Es verweise in diesem Zusammenhang auf Art. 205 Abs. 1 SchKG. Dieser Sachverhalt liege indes offensichtlich nicht vor. Die Beschwerdeführer hätten ausgeführt (Duplik, act. 52 S. 12 Ziff. 19), dass sie bei der Credit Suisse Schwyz einen Kredit aufgenommen hätten, um ihre Verpflichtungen gemäss Software Distribution Agreement (SDA) mit der I Ltd., zu erfüllen.