Ob und wie weit im Abtretungsprozess - nach Abtretung eines Rechtsanspruchs der Konkursmasse gegen die beklagte Partei an die klägerische Partei im Sinne von Art. 260 SchKG - kollozierte Forderungen der klägerischen Partei gegenüber der Konkursmasse geprüft werden können, also die beklagte Partei entsprechende Einwendungen erheben kann, ist eine Frage der Anwendung von Bundesrecht. Entsprechende Rügen können mit Berufung beim Bundesgericht angebracht werden (Art. 43 OG) und sind daher im kantonalen Kassationsverfahren nicht zulässig (§ 285 ZPO).