Mit der von einer Kommentarstelle begleiteten Feststellung, die von den Beschwerdeführern gegenüber der Beschwerdegegnerin persönliche erhobenen materiellrechtlichen Einwendungen seien samt und sonders irrelevant, zeigt das Handelsgericht kurz aber klar und damit in genügender Weise auf, dass es von den entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführer Kenntnis genommen hat und weshalb es auf diese nicht weiter eingeht sowie damit verbunden auch keine diesbezüglichen Beweise abnimmt. Die Rüge der Gehörsverweigerung ist unbegründet.