Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs könne nicht die Rede sein. Das Handelsgericht habe auf Seite 10 f. seines Entscheids seine Auffassung genügend begründet (KG act. 23 S. 3 f. , zu A Ziff. 1 und 2). Ebenfalls rechtlich belanglos seien die Ausführungen der Beschwerdeführer in der Duplik zum angeblichen Verzicht auf die Forderung. Die kollozierte Forderung könne im Abtretungsprozess wie erwähnt nicht mehr nachgeprüft werden (KG act., 23 S. 5). - 8 -