vant (KG act. 2 S. 10 f. Erw. III/3). Die Beschwerdegegnerin macht unter Hinweis auf die eben zitierten Ausführungen des Handelsgerichts geltend, es spiele keine Rolle, ob die der Beschwerdegegnerin gegenüber der Konkursmasse zustehende, rechtskräftig kollozierte Forderung rechtsbeständig sei oder nicht. Im Abtretungsprozess könne der Bestand der Forderung gegenüber der Konkursmasse nicht mehr angefochten werden. Das Handelsgericht habe deshalb zu Recht auf weitere Abklärungen der von den Beschwerdeführern erhobenen Einwände hinsichtlich der kollozierten Forderung verzichtet. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs könne nicht die Rede sein.