b) Das Handelsgericht hält fest, die Beschwerdegegnerin klage vorliegend als Abtretungsgläubigerin gemäss Art. 260 SchKG, also als Prozessstandschafterin. Dies bedeute, dass die geltend gemachten Ansprüche materiellrechtlich zwar der Konkursmasse der A zustünden, die Beschwerdegegnerin jedoch berechtigt sei, diese Ansprüche in eigenem Namen und auf eigene Rechnung und Gefahr einzuklagen, um sich damit für ihre rechtskräftig kollozierte Forderung im Betrag von CHF 1'004'513.35 Deckung zu verschaffen (vgl. Art. 260 Abs. 2 SchKG). Die von den Beschwerdeführern vorliegend gegenüber der Beschwerdegegnerin persönlich erhobenen materiellrechtlichen Einwendungen seien samt und sonders irrele-