zur Stützung dieses Sachverhalts notwendigen Beweismittel genannt. Das Handelsgericht sei auf diese Vorbringen der Beschwerdeführer mit keiner Silbe eingetreten und habe ihnen damit das rechtliche Gehör verweigert. Die Beschwerdeführer seien nicht zum Beweis zugelassen worden. Damit seien wesentliche Verfahrensgrundsätze missachtet worden. Wäre das Handelsgericht der Meinung gewesen, dass die entsprechenden Sachvorbringen der Beschwerdeführer unvollständig oder ungenügend seien, hätte es entsprechend seiner richterlichen Fragepflicht die Beschwerdeführer zu weiteren Ausführungen anhalten müssen (KG act. 1 S. 5 - 7, lit. A, Ziff 1 - 3).