Mit dem Verzicht auf ihre Forderungen gegenüber der A reduziere sich der Gesellschaftsschaden der A auf rund CHF 148'000.--. Im für die Beschwerdegegnerin günstigsten Fall könnte ihre Klage lediglich in diesem Umfang gutgeheissen werden. Allerdings seien die Beschwerdeführer nach wie vor der Auffassung, dass die Klage in vollem Umfang abzuweisen sei. Die Ausführungen der Beschwerdeführer seien nicht nur bezüglich des Quantitativs des Schadens von entscheidender Bedeutung. Die Beschwerdeführer hätten die erforderlichen Sachbehauptungen vorgebracht und die - 7 -