Entsprechend dieser mündlich getroffenen Vereinbarung habe die A ihre Aktiven der A D AG zum Preis von lediglich CHF 158'000.-- verkauft. Die Beschwerdegegnerin habe im Konkurs der A eine Forderung von mehr als CHF 1 Million für ab Juli 1995 gelieferte Ersatzteile und Zubehör kollozieren lassen, welche dann teilweise weniger als ein halbes Jahr später aufgrund der vorerwähnten Vereinbarung mit der Beschwerdegegnerin für lediglich CHF 100'000.-- an die A D AG verkauft worden sei. Mit dem Verzicht auf ihre Forderungen gegenüber der A reduziere sich der Gesellschaftsschaden der A auf rund CHF 148'000.--.