Die Beschwerdeführer fahren fort, sie hätten in der Duplik (HG act. 52 S. 27 zu Ziff. 4.11) ausführen lassen, dass vor der Unterzeichnung der Vereinbarung zwischen der A und der A D AG (HG act. 16/15) mit der Beschwerdegegnerin vereinbart worden sei, dass letztere auf ihre Forderungen verzichte, sofern die A sämtliche Aktiven der A D AG, der neuen Vertriebspartnerin der Beschwerdegegnerin, zu einem symbolischen Preis verkaufe. Entsprechend dieser mündlich getroffenen Vereinbarung habe die A ihre Aktiven der A D AG zum Preis von lediglich CHF 158'000.-- verkauft.