Dies hätten die Beschwerdeführer, soweit es ihnen zumutbar und aufgrund der ihnen vorliegenden Unterlagen möglich gewesen sei, getan. Die Vorbringen der Beschwerdeführer seien von entscheidender Bedeutung. Könnten sie bewiesen werden, reduziere sich der Gesellschaftsschaden massiv und damit auch der Anspruch der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdeführer seien indes nicht zum Beweis zugelassen worden. Ihnen sei damit das rechtliche Gehör verweigert worden.