schaden geltend. Die Beschwerdeführer hätten in der Klageantwort die Forderungen der Beschwerdegegnerin samt und sonders bestritten (HG act. 15 S. 6, 2. Absatz). In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass die definitive Kollokation einer Forderung den Bestand der Forderung nicht präjudiziere, da der Kollokationsplan seine Wirkungen nur im laufenden Konkursverfahren entfalte. Selbst rechtskräftig kollozierte Forderungen können demnach in einem Verantwortlichkeitsprozess angefochten werden. Dies hätten die Beschwerdeführer, soweit es ihnen zumutbar und aufgrund der ihnen vorliegenden Unterlagen möglich gewesen sei, getan.