Ein Sistierungsbegehren der Klägerin wurde mit Beschluss vom 10. November 2004 abgewiesen (KG act. 19). In der Folge erstattete die Klägerin ihre Beschwerdeantwort mit dem Antrag, es sei die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen, eventualiter sei die Klage in Anwendung von § 291 ZPO gutzuheissen (KG act. 23 S. 2). Das Handelsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung zur Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 8). Die Beklagten leisteten die ihnen auferlegte Prozesskaution fristgerecht (KG act. 16). II.