Gegen dieses Urteil führen die Beklagten sowohl Berufung beim Bundesgericht (vgl. HG Prot. S. 39) als auch kantonale Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht (KG act. 1). 3. Die Beklagten beantragen mit ihrer Nichtigkeitsbeschwerde, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Tatbestands mittels eines Beweisverfahrens und zu neuer Entscheidung an das Handelsgericht zurückzuweisen (KG act. 1 S. 2).