A 6. März 2000 wurde über die Klägerin der Konkurs eröffnet. Nachdem die Konkursverwaltung der Klägerin erklärt hatte, den Prozess fortzuführen zu wollen und entsprechend Kaution geleistet hatte, wurde der Prozess weitergeführt. Mit Urteil vom 14. April 2004 (HG act. 54 = KG act. 2) verpflichtete das Handelgericht - die Beklagte 1 und den Beklagten 2 solidarisch, der Klägerin CHF 676'000.-- nebst Zins zu bezahlen; - den Beklagten 2 und den Beklagten 3 solidarisch, der Klägerin CHF 127'800.-- nebst Zins zu bezahlen; - den Beklagten 2, der Klägerin CHF 50'000.-- nebst Zins zu bezahlen. - 4 -