- Verkauf einer Farbdruckmaschine der A an das T Atelier in Bern A 13. Mai 1996. Dabei sei gemäss Darstellung der Klägerin die Hälfte des Verkaufspreises, CHF 127'800.--, unzulässigerweise nicht an die Verkäuferin (A), sondern an die Beklagte 1 geflossen; - Auszahlung eines Verwaltungsratshonorars von CHF 50'000.-- A 12./23. April 1996 an den Beklagten 2.