Die Klägerin macht als Abtretungsgläubigerin gegen die drei Beklagten drei Ansprüche gelten, welche auf Rückerstattung von Beträgen abzielen, welche ihrer Meinung nach unzulässigerweise vor dem Konkurs aus der A entnommen worden seien: - eine Geldüberweisung ("Intercompany Transfer") vom 17./19. Januar 1996 von der A an die Beklagte 1 im Betrag von CHF 745'000 abzüglich der bereits zurückerstatteten CHF 69'000.--; - 3 -