1. Die X. (Klägerin) ist eine Aktiengesellschaft belgischen Rechts und befasst sich mit der Herstellung und dem internationalen Vertrieb von digitalen Farbdrucksystemen. Für den Verkauf solcher Anlagen in der Schweiz hatte sie die A AG mit Sitz in (nachfolgend "A") zur Alleinvertreterin bestellt. Über die A wurde A 30. Juli 1996 der Konkurs eröffnet. Die Klägerin klagt vorliegend als Abtretungsgläubigerin gemäss Art. 260 SchKG. R.Z. (Beklagter 2) war einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der A. Dem Verwaltungsrat gehörte weiter der inzwischen verstorbene Zürcher Rechtsanwalt Dr. P.G. an. A.H. (Beklagter 3) war Direktor mit Kollektivzeichnungsberechtigung der A.