{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2005-05-13", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040104_2005-05-13.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AD836026683568D9C125701F002E0223_AA040104.pdf", "Checksum": "905e08ec3e6122ef1aaf2e42393c1095"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040104"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 13.05.2005 AA040104"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 13.05.2005 AA040104"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 13.05.2005 AA040104"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Beschwerdeverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:38:30", "Checksum": "6745394a1acba740239209630c41e628", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 13.05.2005 AA040104\nRegeste:\nKantonales Beschwerdeverfahren\n\n5. a) Zum Verwaltungsratshonorar (Überweisung von CHF 50'000.-- A 12. bzw.\n23. April 1996 zugunsten des Beschwerdeführers 2 und zulasten der A) halten die\nBeschwerdeführer zunächst fest, dass Insich-Geschäfte (sogenanntes Selbstkontrahieren) nicht a priori unzulässig seien, wenn die Natur des Geschäfts die Benachteiligung des Vertretenen (hier der A) ausschliesse oder wenn der Vertretene\nden Vertreter zum Geschäftsabschluss besonders ermächtigt habe. Ohne sich mit\nden Sachvorbringen der Beschwerdeführer auseinanderzusetzen (Klageantwort\nHG act. 15 S. 8 zu 4.6; Duplik HG act. 52 S. 17 zu Ziff. 21.1 und 2), halte das\nHandelsgericht fest, dass es sich vorliegend \"nicht um ein Geschäft\" handle, \"welches seiner Natur nach die Benachteiligung des Vertretenen ausschliesst, zumal\nder vertretenen Gesellschaft ja Geld entzogen wurde\". Das Handelsgericht habe\nseine Begründungspflicht verletzt und den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör verweigert, da es sich nicht mit ihren Sachvorbringen auseinandergesetzt und\ndiese nicht zum Beweis zugelassen habe. Da das Handelsgericht die Entlöhnung\nder Beschwerdeführer als unzulässig erachte, hätte es zuvor seiner richterlichen\nFragepflicht nachkommen und den Beschwerdeführer 2 anhören müssen. Die\nBeschwerdeführer begründen in der Folge, weshalb sie die Zahlung der CHF\n- 23 -\n\n50'000.-- Honorar für korrekt erachten. Aktenwidrig sei ferner die Annahme des\nHandelsgerichts, es liege keine Ermächtigung bzw. nachfolgende Genehmigung\ndes Insich-Geschäfts vor (Urteil KG act. 2 S. 24 2. Absatz A Ende). Es könne auf\ndie Ausführungen des Beschwerdeführers 2 anlässlich der Referentenaudienz\nvom 23. Oktober 2001 (HG Prot. S. 17) verwiesen werden. Dort habe der Beschwerdeführer 2 zu Protokoll gegeben, dass Herr T.P. als wirtschaftlicher Eigentümer der Beschwerdeführerin 1 und damit der A sein Plazet zu dieser Überweisung gegeben habe. Eine Ermächtigung liege demnach vor. Es wäre nun\nüberspitzter Formalismus zu sagen, Herr P wäre nicht Organ der A und der Beschwerdeführerin 1 gewesen. Letzteres habe das Handelsgericht nämlich nicht\ngehindert, T P als Entscheidträger der A und der Beschwerdeführerin 1 zu einer\nzusätzlichen Referentenaudienz einzuladen (HG Prot. S. 25 und HG act. 29). Die\nÜberweisung des Betrags von CHF 50'000.-- sei daher unter keinem Titel zu beanstanden (KG act. 1 S. 17 - 19 Ziff. D/1 - 4).\n\nb) Der Beschwerdeführer 2 ist Beklagter und damit Partei im vorliegenden\nRechtsstreit. Er hatte Gelegenheit, in der Klageantwort und in der Duplik seinen\nStandpunkt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht darzulegen und wurde im übrigen auch anlässlich der Referentenaudienz vom 23. Oktober 2001 befragt. Eine\nPflicht des Gerichts, einer Partei, deren Standpunkt es nicht teilt, vor der Urteilsfällung Gelegenheit zur Ergänzung ihrer Vorbringen und zu nochmaliger Stellungnahme zu bieten, besteht nicht. Konkrete Gründe dafür, dass im vorliegenden Fall\ndie richterliche Fragepflicht im Sinne von § 55 ZPO zum Zuge gekommen wäre,\nnennen die Beschwerdeführer nicht.\n\nDer Beschwerdeführer 2 erklärte anlässlich der Referentenaudienz vom 23. Oktober 2001, \"die Sache\" sei vom \"Inhaber\" der Beschwerdeführerin 1, Herrn P, verfolgt worden, und dieser habe das Plazet zu dieser Überweisung gegeben (HG\nProt. S. 17). Zunächst ist festzuhalten, dass diese Erklärung nicht im Rahmen des\nordentlichen Schriftenwechsels erfolgte. Sodann zeigen die Beschwerdeführer\nnicht auf, woraus sich eine Organstellung von T. P. innerhalb der A, welche diesen zur Genehmigung der fraglichen Überweisung berechtigte, ergeben soll. Im in\nden Akten liegenden Handelsregisterauszug vom 5. Juli 1996 über die A findet\n- 24 -\n\nsich jedenfalls T P nicht vermerkt (HG act. 4/11). Ob die behauptete wirtschaftliche \"Inhaberstellung\" T. P.s genüge, um die fragliche Überweisung rechtsgenügend zu genehmigen, ist eine Frage der Anwendung von Bundesrecht und kann\nvom Bundesgericht im Berufungsverfahren geprüft werden. Ebenfalls kann das\nBundesgericht prüfen, ob dem Handelsgericht angesichts der betreffenden Aussage des Beschwerdeführers 2 in der Referentenaudienz ein offensichtlicher,\nblanker Irrtum und damit eine Aktenwidrigkeit unterlaufen sei, als es feststellte,\ndie Beklagten hätten keine Ermächtigung bzw. nachfolgende Genehmigung des\nInsich-Geschäfts behauptet.\n\nZu beachten ist weiter, dass das Handelsgericht die Rückerstattungspflicht des\nBeschwerdeführers 2 zweifach begründet. Zum einen nimmt es ein unzulässiges\nSelbstkontrahieren an (KG act. 2 S. 24), zum andern hält es dafür, sollte die Zuwendung des Verwaltungsratshonorars für gültig zu betrachten sein, dass eine\nRückerstattungspflicht aufgrund von Art. 678 Abs. 2 OR wegen offensichtlichem\nMissverhältnis zur Gegenleistung und zur wirtschaftlichen Lage der A vorliege (S.\n25). Beide Begründungen sind rechtlicher Natur und sind somit der Überprüfung\ndurch das Bundesgericht zugänglich. Sollte das Bundesgericht zu Ansicht gelangen, aufgrund der Aktenlage und der Feststellungen des Handelsgerichts sei das\ntatsächliche Entscheidfundament mit Bezug auf die Frage des Missverhältnisses\nund der sich daraus allenfalls ergebenden Folgen mangelhaft, so kann es die Sache zur Vervollständigung an das Handelsgericht zurückweisen (Art. 64 Abs. 1\nOG).\n\n6. Mit nachträglicher Eingabe vom 9. Februar 2005 machen die Beschwerdeführer\ngeltend, die ehemaligen Manager der Beschwerdegegnerin hätten mit Affidavits\nvom 19. und 24. November 2004 bestätigt, dass die behaupteten Forderungen\nder Beschwerdegegnerin zufolge Verzichts nicht mehr bestünden bzw. bereits im\nZeitpunkt des Konkurses der A nicht mehr bestanden hätten. Damit sei der Klage\nder Beschwerdegegnerin jegliche Grundlage entzogen (KG act. 25 mit Beilagen\nKG act. 26/1-6).\n\n"}