{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2005-05-13", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040104_2005-05-13.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AD836026683568D9C125701F002E0223_AA040104.pdf", "Checksum": "905e08ec3e6122ef1aaf2e42393c1095"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040104"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 13.05.2005 AA040104"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 13.05.2005 AA040104"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 13.05.2005 AA040104"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Beschwerdeverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:38:30", "Checksum": "6745394a1acba740239209630c41e628", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 13.05.2005 AA040104\nRegeste:\nKantonales Beschwerdeverfahren\n\nb) Zwar brachten die Beschwerdeführer vor, es seien in jeder Zeit A sämtliche\nMitarbeiter davongelaufen, und die A habe über kein qualifiziertes Personal mehr\nverfügt, um Mängel zu beheben (Klageantwort HG act. 15 S. 10). Der Umstand,\ndass die Mitarbeiter der A \"davongelaufen\" seien bzw. gekündigt hätten, schliesst\nnicht zwingend aus, dass die A noch über Mitarbeiter verfügt habe, seien es solche im gekündigten Arbeitsverhältnis oder allenfalls neu oder temporär eingestellte Mitarbeiter. In der Duplik halten die Beschwerdeführer denn fest, wenn in\nder Klageantwort von Mitarbeitern der Beschwerdeführerin 1 die Rede sei, so seien Angestellte der A gemeint. Die Beschwerdeführerin 1 sei Alleinaktionäre der A\nund damit zumindest aufgrund einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise Arbeitgeberin der Angestellten der A gewesen. Tatsache sei, dass die Angestellten, welche die an Kölliker verkaufte Maschine demontiert und bei Kölliker wieder aufge-\n- 21 -\n\nstellt hätten, nicht von der A, sondern von der Beschwerdeführerin 1 bezahlt worden seien (HG act. 52 S. 18 Ziff. 22.2). Auf dieses Vorbringen verweist das Handelsgericht an der gerügten Stelle (KG act. 2 S. 22 unten) und hält dafür, es sei\nvorliegend irrelevant, wer für die Entlöhnung der Mitarbeiter aufgekommen sei.\nDie Annahme des Handelsgerichts, die Demontage, der Transport und die Installation der Maschine seien durch Mitarbeiter der A erfolgt, lässt sich jedenfalls auf\ndas zitierte Vorbringen der Beschwerdeführer stützen. Diese geben in der Beschwerdeschrift nicht an, wo sie behauptet hätten, die genannten Arbeiten seien\ndurch ehemalige Mitarbeiter der A erfolgt. Ob der behauptete Umstand, dass die\nMitarbeiter der A von der Beschwerdeführerin 1 entlöhnt worden seien, rechtlich\nrelevant sei, ist nicht im kantonalen Kassationsverfahren zu prüfen.\n\nSelbst wenn die Beschwerdeführer offenbar nicht in der Lage gewesen waren, ein\nExemplar der Auftragsbestätigung vom 13. Mai 1996 bezüglich der fraglichen Maschine, welches auch die behauptete Rückseite mit der Umschreibung der Garantieverpflichtungen und Serviceleistungen enthalten hätte, einzureichen - das\nvon der Beschwerdegegnerin als Klagebeilage eingereichte Exemplar (HG act.\n4/35) ist eine nur die Vorderseite wiedergebende Kopie - so wäre doch zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführer mindestens in den Grundzügen hätten\numschreiben können, zu welchen Garantieverpflichtungen und Serviceleistungen\nsich die Beschwerdeführerin 1 angeblich verpflichtet habe. Die Feststellung des\nHandelsgerichts, die Beschwerdeführer legten nicht einmal ansatzweise dar,\nworin der Inhalt dieser angeblichen Garantieverpflichtung bestanden habe (KG\nact. 2 S. 23), wird durch die Beweisofferte \"Edition der Originale der Auftragsbestätigung und der Rechnung (KB 35 und 36), zu edieren durch Herrn Kölliker\"\nnicht widerlegt und ist nicht übertrieben spitzfindig. Leiten die Beschwerdeführer\naus dem Eingehen von Garantieverpflichtungen Rechte ab, so wäre es ihre Sache gewesen, im Rahmen des Hauptverfahrens darzulegen, worin diese Garantieverpflichtungen bestanden hätten. Es war nicht Sache des Handelsgerichts,\ndiese nicht bloss unvollständige oder ungenaue, sondern schlicht fehlende Sachdarstellung durch Ausübung der richterlichen Fragepflicht im Sinne von § 55 ZPO\nnachzufordern. Ob die Übernahme von Garantieverpflichtungen durch die Beschwerdeführerin 1 unter dem Gesichtspunkt eines Anspruchs der Konkursmasse\n- 22 -\n\nder A gegenüber den Beschwerdeführern aus ungerechtfertigter Bereicherung,\nDelikt oder aus anderem Rechtsgrund von Bedeutung sei, ist wiederum eine der\nPrüfung durch das Bundesgericht unterstehende Frage der Anwendung von Bundesrecht, welche der Prüfung im kantonalen Kassationsverfahren entzogen ist.\n\nEbenfalls nicht im kantonalen Kassationsverfahren zu prüfende Rechtsfragen\nsind, ob allfällige Ansprüche wegen Eintritts der Verjährung dahingefallen seien.\nDie mit der Beschwerdebegründung erhobene Verjährungseinrede (KG act. 1 S.\n17 oben) ist jedenfalls nicht zu beachten, da im Kassationsverfahren nur zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid aufgrund der Aktenlage beim Sachrichter\nunter einem Nichtigkeitsgrund leide und diese Verjährungseinrede im handelsgerichtlichen Verfahren - aus welchen Gründen auch immer - nicht vorgelegen hat.\n\nZusammenfassend erweisen sich die bezüglich der Transaktion im Zusammenhang mit der Farbdruckmaschine vorgebrachten Rügen als unbegründet, soweit\nsie überhaupt der Prüfung durch das Kassationsgericht unterstehen.\n\n"}