{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2005-05-13", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040104_2005-05-13.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AD836026683568D9C125701F002E0223_AA040104.pdf", "Checksum": "905e08ec3e6122ef1aaf2e42393c1095"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040104"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 13.05.2005 AA040104"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 13.05.2005 AA040104"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 13.05.2005 AA040104"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Beschwerdeverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:38:30", "Checksum": "6745394a1acba740239209630c41e628", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 13.05.2005 AA040104\nRegeste:\nKantonales Beschwerdeverfahren\n\n4. a) Die Beschwerdeführer machen geltend, auch bezüglich der Transaktion im\nZusammenhang mit der digitalen Farbdruckmaschine X DCP-1 habe das Handelsgericht ihnen das rechtliche Gehör verweigert. Die von den Beschwerdeführern offerierten Beweise, um ihre Sachdarstellung zu belegen, seien nicht abgenommen worden. Das Handelsgericht halte aktenwidrig fest (KG act. 2 S. 22),\ndass die Wiederaufbereitung, der Transport und die Installation der Maschine von\nMitarbeitern der A erbracht worden seien, ohne dass die A von der Beschwerdeführerin 1 dafür ein Entgelt erhalten habe. Die Beschwerdeführer hätten jedoch\nunter anderem ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin 1 für die Wiederherstellung und die Garantieleistung verantwortlich gezeichnet habe (Klageantwort HG\nact. 15 S. 10 zu 4.7, S. 29 f. zu 14.22; Duplik HG act. 52 S. 19 Ziffern 22.4 und\n22.5). Als die Farbdruckmaschine X DCP-1 A 13. Mai 1996 der Firma Kölliker in\nBern verkauft worden sei, habe die A über keine Angestellten mehr verfügt. In den\nRechtsschriften der Beschwerdeführer sei dazu mehrfach ausgeführt worden (u.a.\nKlageantwort HG act. 15 S. 4 oben, Duplik HG act. 52 S. 10 zu 4.7), dass anfangs\n1996 sämtliche Mitarbeiter der A das Arbeitsverhältnis gekündigt hätten und zur A\nD AG gewechselt hätten, welche Ende 1995 vom ehemaligen Management der A\nhinter dem Rücken der wirtschaftlichen Eigentümer der A gegründet worden sei.\nIm Zeitpunkt des Vertrags mit Herrn Kölliker habe die A keine Angestellten mehr\ngehabt (Klageantwort HG act. 15 S. 10, Duplik HG act. 52 S. 21 3. und 3. Zeile).\n- 19 -\n\nEs seien demnach ehemalige Angestellte der A gewesen, welche die Maschine\ndemontiert, nach Bern transportiert und dort wieder installiert hätten. Folglich habe es für die Beschwerdeführerin 1 keinen Grund gegeben, der A für diese Arbeiten eine Entschädigung zu bezahlen. Die Beschwerdeführer hätten entsprechende Beweisofferten gestellt (Duplik HG act. 52 S. 18 Ziff. 22.2). Die Beschwerdeführer hätten ferner ausgeführt, dass die Maschine im Zeitpunkt des\nVerkaufs während längerer Zeit stillgestanden und nicht mehr funktionstüchtig\ngewesen sei. Die Maschine sei mit Mängeln behaftet gewesen und habe wieder\ninstandgestellt werden müssen (Klageantwort HG act. 15 S. 9 zu 4.7). Die Beschwerdeführer fahren fort, die Feststellung des Handelsgerichts, dass die Beschwerdeführerin 1 im Ausmass des Wertes der erbrachten Leistungen zulasten\nder A ungerechtfertigt bereichert sei, sei daher offensichtlich falsch und aktenwidrig. Die A habe in diesem Zusammenhang keine Leistungen erbracht. Selbst\nwenn man eine ungerechtfertigte Bereicherung annehmen wollte, wäre dieser Anspruch längst verjährt (KG act. 1 S. 14 f. Ziff. c/1 - 3).\n\nIm Weiteren hätten die Beschwerdeführer ausgeführt (Klageantwort HG act. 15 S.\n9 zu 4.7; Duplik HG act. 52 S. 19 Ziff. 2.4), dass sie sich gegenüber Hans Kölliker\nzu Garantieleistungen verpflichtet hätten. Wiederaufbereitung, Installation, Transport und Garantierückstellung seien in Absprache mit Herrn K auf CHF 120'000.--\nveranschlagt worden. Die Beschwerdeführer hätten ferner darauf hingewiesen,\ndass diese Garantieverpflichtungen auf der Rückseite der Auftragsbestätigung\nvom 13. Mai 1996 (HG act. 4/35) abgedruckt seien. Die Beschwerdeführer hätten\nsich nicht mehr im Detail an die Garantieleistungen erinnern können. Immerhin sei\ndas Geschäft im Zeitpunkt der Klageeinreichung 5 Jahre zurückgelegen. Deshalb\nhätten sie die Edition des Originals der Auftragsbestätigung beantragt. Das Handelsgericht habe es mit der falschen Feststellung bewenden lassen, dass die Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise dargelegt hätten, worin der Inhalt dieser\nGarantieverpflichtung bestanden habe. Diese Behauptung sei aktenwidrig und als\nüberspitzter Formalismus zu qualifizieren, denn die Beschwerdeführer hätten die\nZahlung von CHF 120'000.-- substanziiert begründet und die entsprechenden\nBeweise offeriert. Für den Fall, dass die genannten Vorbringen der Beschwerdeführer als zu unbestimmt oder zu wenig substantiiert eingestuft würden, rügen die\n- 20 -\n\nBeschwerdeführer die Verletzung der richterlichen Fragepflicht durch das Handelsgericht. Das Handelsgericht habe den Anspruch der Beschwerdeführer auf\nrechtliches Gehör und auf Beweisführung verletzt. Wären die offerierten Beweise\nabgenommen worden, hätten die Beschwerdeführer ihre Sachbehauptungen belegen können (KG act. 1 S. 15 f. Ziff. C/4).\n\nAuch der Anspruch aus Delikt, so die Beschwerdeführer weiter, sei längst verjährt. Die Beschwerdeführer hätten in diesem Punkt bislang keinen Anlass zur Erhebung der Verjährungseinrede gehabt, da eine Haftung gestützt auf Art. 41 OR\nbis zum Urteil nicht zur Debatte gestanden sei. Mit der Beschwerdebegründung\nerheben die Beschwerdeführer die Einrede der Verjährung (KG act. 1 S. 16 f. Ziff.\nC/5). Weiter halten die Beschwerdeführer dafür, da der A gegenüber der Beschwerdeführerin 1 kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zustehe\nund das mit Herrn Kölliker abgewickelte Geschäft unter keinem Titel zu beanstanden sei, habe für die Beschwerdeführer kein Anlass bestanden, dem Konkursamt\nin diesem Zusammenhang eine Meldung zu erstatten. Der Straftatbestand von\nArt. 323 Ziff. 4 StGB sei nicht erfüllt. Zuletzt rügen die Beschwerdeführer die Annahme des Handelsgerichts (KG act. 2 S. 24), dass die Beklagten 2 und 3 ihre\ngesellschaftsrechtlichen Sorgfaltspflichten verletzt hätten (KG act. 17 Ziff. C 6 und\n7).\n\n"}