{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2005-05-13", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040104_2005-05-13.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AD836026683568D9C125701F002E0223_AA040104.pdf", "Checksum": "905e08ec3e6122ef1aaf2e42393c1095"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040104"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 13.05.2005 AA040104"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 13.05.2005 AA040104"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 13.05.2005 AA040104"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Beschwerdeverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:38:30", "Checksum": "6745394a1acba740239209630c41e628", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 13.05.2005 AA040104\nRegeste:\nKantonales Beschwerdeverfahren\n\nübrigen nicht berufen, nicht hervorgeht, ob diese Löhne und Mieten von der A\nselbst oder von der Beschwerdeführerin 1 für diese bezahlt worden seien. Somit\nstellten die Beschwerdeführer lediglich bezüglich der Abfindung für W.B. im Betrag von CHF 67'000.-- eine einigermassen bestimmte Behauptung einer Zahlung\neiner Schuld der A vor deren Konkurs durch die Beschwerdeführerin 1 aus den\nfraglichen CHF 676'000.-- auf. Einer Dokumentierung bedurfte es im Hauptverfahren nicht. Dokumente (z.B. schriftliche Vereinbarung mit W.B., Überweisungsoder Zahlungsbelege, usw.) wären in einem allfällig notwendigen Beweisverfahren vorzulegen. Sollte die Beschwerdeführerin 1 die besagten CHF 676'000.--\ntreuhänderisch entgegen genommen und diese zur Begleichung von Schulden\nder A verwendet haben, so wäre zu erwarten gewesen, dass sie darüber eine\nRechnung geführt hätte, mit Angabe von Datum und Zweck jeder Zahlung und\nentsprechenden Belegen, was es ihr ermöglicht hätte, entsprechende bestimmte\nBehauptungen im Hauptverfahren vor Handelsgericht aufzustellen. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift, dass die Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage\nseien, jede einzelne Schuld der A anzuführen, die sie mit dem Geld aus dem Intercompany Transfer beglichen hätten, könne ihnen nicht zum Vorwurf gereichen,\nist unverständlich. Jedenfalls ist nicht zu beanstanden, wenn das Handelsgericht\nauf Seite 18 unten des angefochtenen Urteils festhält, die Beschwerdeführer hätten nicht substantiiert behauptet, mit dem besagten Betrag seien vor der Konkurseröffnung Schulden der A getilgt worden.\n\nNur wenn rechtzeitig erfolgte Vorbringen unklar, unvollständig oder unbestimmt\nbleiben, entsteht die richterliche Fragepflicht. Zurückhaltung gebietet die Überlegung, dass angesichts des Grundsatzes der Verhandlungs- und Dispositionsmaxime den Parteien nicht die Verantwortung für rechtzeitiges Vorbringen abgenommen bzw. mittels § 55 ZPO eine auf Zeitgewinn abzielende trölerische Prozessführung prämiert werden soll (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 3 zu § 55\nZPO). Es wäre Sache der Beschwerdeführer und ihnen auch zumutbar gewesen,\nim Schriftenwechsel des Hauptverfahrens vor Handelsgericht klare Behauptungen\nüber die Verwendung der CHF 676'000.-- unter genauer Angabe der Empfänger,\nder Daten und der Beträge aufzustellen. Dieser Obliegenheit kamen die Beschwerdeführer kaum nach. Es war nicht Sache des Handelsgerichts, diesen\n- 17 -\n\nMangel in den Vorbringen der Beschwerdeführer durch richterliche Befragung zu\nbeheben. Die Rüge der Verletzung der richterlichen Fragepflicht ist somit unbegründet.\n\ne) Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, die Darstellung des Handelsgerichts\nbezüglich Zahlung an die I Ltd. (KG act. 2 S. 20 4. Absatz) sei aktenwidrig. Die\nBeschwerdeführer hätten nämlich ausgeführt (Duplik, HG act. 52 S. 12 Ziff. 19),\ndass sie bei der Credit Suisse einen Kredit aufgenommen hätten, um ihre Verpflichtungen gemäss SDA (Software Distribution Agreement) zu erfüllen. Die Beschwerdeführer hätten, entgegen der Darstellung des Handelsgerichts, gerade\nnicht eine Schuldverpflichtung der A gegenüber der I Ltd. beglichen. Und selbst\nwenn die Beschwerdeführerin 1 mit dem vorerwähnten Kredit eine Schuldverpflichtung der A gegenüber der I Ltd. beglichen hätte, wäre diese Transaktion\nnicht zu beanstanden. Denn grundsätzlich stehe es jeder (Dritt-) Partei frei, einen\nGläubiger eines Gemeinschuldners, aus welchen Gründen auch immer, zu befriedigen, solange er dies mit eigenen Mitteln tue. Doch habe hier, wie erwähnt, die\nBeschwerdeführerin 1 ihre eigenen Verpflichtungen gemäss SDA mit eigenem\nGeld beglichen. Dieser Vorgang habe mit der A direkt nichts zu tun. Mit Sicherheit\nstehe Letzterer aus dieser Transaktion egal unter welchem Rechtstitel keine Forderung zu. Die vom Handelsgericht angeführten Straftatbestände der Art. 323 Ziff.\n1 StGB und Art. 163 Ziff. 1 StGB seien offensichtlich nicht erfüllt (KG act. 1 S. 13\nf. Ziff. B/5).\n\nDas Verständnis des Satzes \"Um ihren Verpflichtungen gemäss SDA nachkommen zu können, hat die Beklagte 1 bei der Credit Suisse einen Kredit aufgenommen\" in der Duplik (HG act. 52 S. 12 Ziff. 19) durch das Handelsgericht im Gesamtzusammenhang der Ausführungen der Beschwerdeführer bildete bereits vorne Gegenstand der Erwägung II/3a. Es kann darauf verwiesen werden.\n\nWelche rechtliche Bedeutung die Befriedigung eines Gläubigers des Gemeinschuldners durch eine Drittpartei hätte, welche Forderungen von wem gegenüber\nwemeine solche Zahlung auslöste und wie weit ein bestimmtes Verhalten unter\ndem Gesichtspunkt von Art. 323 Ziff. 1 StGB und Art. 163 Ziff. 1 StGB relevant\nsei, sind Fragen der Anwendung von Bundesrecht und, da entsprechende Rügen\n- 18 -\n\nmit Berufung beim Bundesgericht angebracht werden können, nicht im kantonalen\nKassationsverfahren zu prüfen. Ebenfalls nicht zu prüfen ist, ob die tatsächlichen\nAnnahmen des Handelsgerichts aktenwidrig seien.\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Kassationsgerichts schadet es dem Beschwerdeführer nicht, wenn er einer Rüge falsch benennt. Im vorliegenden Fall\nkann jedoch offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin mit ihrer Aktenwidrigkeitsrüge allenfalls Willkür gelten machen will. Auf die so verstandene Rüge wäre nicht\neinzutreten, da sich die Beschwerdeführerin mit den entsprechenden Erwägungen\ndes angefochtenen Urteils (vorne S. 9/10 unter Erwägung II/3/a/bb dieses Beschlusses zusammenfassend wiedergegeben) nicht im Einzelnen auseinandersetzt.\n\n"}