{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2005-05-13", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040104_2005-05-13.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AD836026683568D9C125701F002E0223_AA040104.pdf", "Checksum": "905e08ec3e6122ef1aaf2e42393c1095"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040104"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 13.05.2005 AA040104"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 13.05.2005 AA040104"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 13.05.2005 AA040104"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Beschwerdeverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:38:30", "Checksum": "6745394a1acba740239209630c41e628", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 13.05.2005 AA040104\nRegeste:\nKantonales Beschwerdeverfahren\n\nDer Umstand, dass das Handelsgericht den zu beurteilenden Sachverhalt anders\nwürdigt, als dies den Vorbringen der Beschwerdeführer in ihren Rechtsschriften\nentspricht, bedeutet nicht ohne weiteres, dass die entsprechenden Würdigungen\nwillkürlich seien. Im übrigen finden sich im betreffenden Abschnitt der Beschwerdeschrift keine Aktenzitate, auf welche sich die entsprechenden Rügen stützen.\nEs ist nicht Sache des Kassationsgerichts, die Rechtsschriften der Beschwerdeführer im handelsgerichtlichen Verfahren und die übrigen handelsgerichtlichen\nAkten nach Vorbringen der Beschwerdeführer und weiteren Anhaltspunkten, die\n- 14 -\n\nvom Handelsgericht unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens hätten vertieft geprüft werden sollen, zu durchforschen. Auch die\npauschale Aufzählung von zwölf Stellen aus der Klageantwort und der Replik im\nvorangegangenen Abschnitt B/2 (S. 8 f.) der Beschwerdeschrift genügt nicht zum\nNachweis der in Abschnitt B/3 gerügten Nichtigkeitsgründe. Auf die vorgebrachten\nRügen ist daher hier nicht weiter einzugehen.\n\nd/aa) Die Beschwerdeführer machen geltend, die vom Handelsgericht behauptete\nSorgfaltspflichtverletzung gemäss Art. 754 Abs. 1 OR liege nicht vor, da die Beschwerdeführer mit dem Intercompany Transfer gerade keine Begünstigung zugunsten der Beschwerdeführerin 1 vorgenommen hätten. Entgegen der aktenwidrigen Annahme des Handelsgerichts (KG act. 2 S. 18 3. Absatz) wären, falls eine\nTreuhandvereinbarung bestanden hätte und diese gekündigt worden wäre, der A\nCHF 676'000.-- gerade nicht zugeflossen, denn dieser Betrag sei zur Befriedigung\nvon Kreditoren der A verwendet worden. Die Aktivseite der A wäre demnach entgegen der Annahme des Handelsgerichts nicht um CHF 676'000.-- grösser. Das\nHandelsgericht lasse den Einwand, die CHF 676'000.-- seien bei der Beschwerdeführerin 1 nicht mehr vorhanden gewesen, zu Unrecht nicht gelten (KG act. 2 S.\n18 4. Absatz), \"denn dies widerspräche der von der Beklagten ja selbst behaupteten treuhänderischen Verwaltung der CHF 676'000.--, wobei auch nicht substantiiert behauptet wurde, mit dem besagten Betrag seien vor der Konkurseröffnung Schulden der A getilgt worden\". Die Beschwerdeführer hätten ausgeführt,\nMotiv der vorerwähnten Überweisung von CHF 745'000.-- (abzüglich CHF\n69'000.-- = CHF 676'000.--) sei die Sicherstellung der liquiden Mittel der A gewesen, um die berechtigten Forderungen der A-Gläubiger begleichen zu können\n(Klageantwort, act. 15 S. 8 zu 4.4). Die Beschwerdeführer hätten entgegen der\nwillkürlichen tatsächlichen Annahme des Handelsgerichts nicht behauptet, die\nCHF 676'000.-- seien zur treuhänderischen Verwaltung an die Beschwerdeführerin 1 überwiesen worden und dort verblieben. Vielmehr sei zusätzlich ausgeführt\nworden, dass dieser Betrag für die Begleichung von Schulden der A verwendet\nworden sei (\"statt vieler Hinweise\" Klageantwort S. 31 2. Absatz A Ende; Duplik S.\n3 f. Ziff. 3, 4 und 5). Aktenwidrig sei ferner die Feststellung des Handelsgerichts,\ndie Beschwerdeführer hätten nicht substantiiert behauptet, dass mit dem besag-\n- 15 -\n\nten Betrag vor der Konkurseröffnung Schulden der A getilgt worden seien (Urteil\nKG act. 2 S. 18 unten). Im Gegenteil, die Beschwerdeführer hätten dargelegt,\ndass zwei Rechnungen der S GmbH über den Gesamtbetrag von CHF 205'700.--\n(entsprechend DM 250'000.--), eine Abfindung an Herrn Walter Bürgler im Betrag\nvon CHF 67'000.--, eine Abfindung an Herrn Friedrich Kraut sowie Mieten und\nSaläre bezahlt worden seien (Klageantwort, HG act. 15 S. 15 ff. zu 8.1 - 8.6; Duplik, HG act. 52 S. 6 f. Ziff. 8 und 10). Dass die Beschwerdeführer nicht mehr in\nder Lage seien, jede einzelne Schuld der A anzuführen, die sie mit dem Geld aus\ndem Intercompany Transfer beglichen hätten, könne ihnen nicht zum Vorwurf gereichen. Es sei daher nicht zulässig, die Vorbringen der Beschwerdeführer nicht\nzu berücksichtigen. Hier hätte die richterliche Fragepflicht einsetzen müssen.\nDenn die ungenügende Substantiierung von Einreden oder Einwendungen habe\nnicht ohne weiteres deren Abweisung oder Nichtberücksichtigung zur Folge. Das\nGericht habe die Partei, deren Vorbringen unklar, unvollständig oder unbestimmt\nblieben, auf den Mangel aufmerksam zu machen und ihr Gelegenheit zur Verbesserung zu geben. Dieser Obliegenheit sei das Handelsgericht vorliegend nicht\nnachgekommen, obschon die Beschwerdeführer die entsprechenden Sachbehauptungen, soweit möglich und zumutbar, vorgebracht und insbesondere die\nentsprechenden Beweisofferten wie Edition der Buchhaltung der A für die Jahre\n1995 und 1996 sowie der Buchhaltungsunterlagen beantragt hätten (KG act. 1 S.\n11 - 13 Ziff. B/4).\n\nbb) Der in der Beschwerdeschrift genannte Gesamtbetrag von CHF 205'700.--\nbzw. DM 250'000.-- von zwei Rechnungen der S GmbH findet sich weder in den\ngenannten Vorbringen der Klageantwort noch der Duplik. Der Betrag von CHF\n67'000.-- der Abfindung von Walter Bürgler vom Mai 1996 wird in der Duplik\nzweimal genannt (HG act. 52 S. 6 Ziff. 8 und S. 7 Ziff. 10). Die Mieten und Saläre\nwerden in den von den Beschwerdeführern angeführten Vorbringen (Klageantwort, HG act. 15 S. 15 ff. zu 8.1 - 8.6; Duplik, HG act. 52 S. 6 f. Ziff. 8 und 10)\nnicht explizit erwähnt und schon gar nicht beziffert. Lediglich in der Duplik (HG\nact. 52 S. 7) in Ziffer 9 findet sich eine Erwähnung von Löhnen und Mieten: \"Die A\nexistierte weiter und kam ihren finanziellen Verpflichtungen nach (Löhne, Mieten,\netc.)\", wobei aus diesem Vorbringen, auf welches die Beschwerdeführer sich im\n- 16 -\n\n"}