{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2005-05-13", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040104_2005-05-13.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AD836026683568D9C125701F002E0223_AA040104.pdf", "Checksum": "905e08ec3e6122ef1aaf2e42393c1095"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040104"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 13.05.2005 AA040104"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 13.05.2005 AA040104"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 13.05.2005 AA040104"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Beschwerdeverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:38:30", "Checksum": "6745394a1acba740239209630c41e628", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 13.05.2005 AA040104\nRegeste:\nKantonales Beschwerdeverfahren\n\nbb) Es trifft nicht zu, dass das Handelsgericht feststelle, die Beschwerdeführerin 1\nhabe nicht behauptet, mit dem Geld vor Konkurseröffnung Schulden der A beglichen zu haben. Vielmehr hält das Handelsgericht an der gerügten Stelle fest, es\nsei nicht substantiiert behauptet worden, mit dem besagten Betrag seien vor der\nKonkurseröffnung Schulden der A getilgt worden (KG act. 2 S. 18 unten.) Die Beschwerdeführer zählen zwar sieben Stellen in ihrer Klageantwort und fünf Stellen\nsowie ein unbestimmtes \"etc.\" in ihrer Duplik vor Handelsgericht auf, wo sie behauptet hätten, die Beschwerdeführerin 1 habe mit diesem Betrag vor der Konkurseröffnung Schulden der A beglichen, ohne jedoch im einzelnen auf diese\nStellen einzugehen. Sie zeigen somit in diesem Abschnitt der Beschwerdeschrift\nnicht auf, inwiefern die einzelnen Stellen substantiierte Behauptungen enthalten.\nEs ist nicht Sache des Kassationsgerichts, die Beschwerdebegründung zu ergänzen und von sich aus abzuklären, welche der zwölf angeführten Stellen substan-\n- 12 -\n\ntiierte und welche nur unsubstantiierte Behauptungen enthalten. Unter Ziffer B/4\nder Beschwerdeschrift gehen die Beschwerdeführer auf die Feststellung des\nHandelsgerichts, es sei nicht substanztert behauptet worden, mit dem besagten\nBetrag seien vor der Konkurseröffnung Schulden der A getilgt worden, ein. Darauf\nwird unter lit. d hinten einzugehen sein.\n\nFür die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift\nbezüglich treuhänderischer Überweisung des fraglichen Betrag und ausschliesslicher Verwendung desselben im Interesse der A vor der Konkurseröffnung nennen\ndie Beschwerdeführer keine Aktenstellen. Sofern die zwölf im Zusammenhang mit\nder angeblichen Bezahlung von Schulden der A vor Konkurseröffnung angeführten Stellen in der Klageantwort und der Replik auch in diesem Zusammenhang\ndem Nachweis von Nichtigkeitsgründen dienen sollen, gilt das bereits Ausgeführte. Die Beschwerdeführer unterlassen es aufzuzeigen, welche konkrete Stelle\nwelche konkrete Behauptung betreffen soll. Damit sind die Rügen der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung und der Gehörsverweigerung nicht rechtsgenügend\ndargelegt.\n\nSoweit die Aktenwidrigkeitsrügen nicht in den Rügen der willkürlichen Sachverhaltsfeststellungen und der Gehörsverweigerung aufgehen, ist auf sie nicht einzutreten, weil entsprechende Rügen mit Berufung beim Bundesgericht angebracht\nwerden können. Ob der vom Handelsgericht festgestellte Sachverhalt unter Art.\n678 Abs. 1 und 2 OR zu subsumieren sei, ist eine Frage der Anwendung von\nBundesrecht, weshalb entsprechende Rügen ebenfalls mit Berufung beim Bundesgericht angebracht werden können.\n\nc) Die Beschwerdeführer bringen vor, das Handelsgericht verkenne die Sachlage,\nwenn es ausführe, dass die A für den I Transfer keine Gegenleistung erhalte habe. Die Beschwerdeführer hätten nämlich zu keiner Zeit behauptet, sie hätten den\nI Transfer als Leistung der A für eine von ihnen getätigte Gegenleistung erbracht.\nVielmehr sei der Intercompany Transfer ausgeführt worden, um dieses Geld dem\nZugriff des Managements der A zu entziehen. Der Betrag sei jedoch vor dem\nKonkurs der A zur Begleichung der Schulden der A verwendet worden. Die diesbezüglichen Ausführungen des Handelsgerichts stiessen ins Leere. Durch die\n- 13 -\n\nKündigung des Treuhandvertrags hätte sich nichts geändert. Auch wenn das Geld\nan die A zurücktransferiert worden wäre, wäre es zur Befriedigung von Kreditoren\nder A verwendet worden. Entgegen der willkürlichen tatsächlichen Annahme des\nHandelsgerichts hätte sich damit an der Bonität nichts geändert. Die Beschwerdeführer hätten ausgeführt und belegt, dass der Betrag von CHF 676'000.-- vor\nKonkurseröffnung der A zur Begleichung von Rechnungen gegenüber der A verwendet worden sei. Demnach habe die Konkursmasse der A resp. nunmehr die\nKlägerin - gleich unter welchem Rechtsanspruch - keinen Rückerstattungsanspruch mehr. Mit den entsprechenden Sachvorbringen der Beschwerdeführer setze sich das Handelsgericht nicht auseinander. Es werde nicht begründet, weshalb\ndiese wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführer nicht berücksichtigen würden. Damit verstosse das Handelsgericht gegen die Begründungspflicht und den\nGrundsatz der Verfahrensfairness. Die weitere Feststellung des Handelsgerichts,\nwonach die Beschwerdeführerin 1 Begünstigte der streitigen Transaktion gewesen sei (KG act. 2 S. 15 1. Absatz und S. 17 3. Absatz), sei aufgrund der Sachdarstellung der Beschwerdeführer, wonach mit diesem Geld Rechnungen der A\nbeglichen worden seien, aktenwidrig. Aktenwidrig sei ferner die Behauptung des\nHandelsgerichts, dass es sich beim Intercompany Transfer um eine Auszahlung\nzugunsten der Beschwerdeführerin 1 gehandelt habe, die ohne Gegenleistung\nletzterer wirtschaftlich nicht gerechtfertigt gewesen sei. Schliesslich hätten die\nBeschwerdeführer entgegen der willkürlichen tatsächlichen Annahme des Handelsgerichts das überwiesene Geld für die A nicht bloss treuhänderisch gehalten,\nsondern - und dies sei der entscheidende Punkt - für diese vor dem Konkurs verwendet (KG act. 1 S. 10 f. Ziff. B/3).\n\n"}