{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2005-05-13", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040104_2005-05-13.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AD836026683568D9C125701F002E0223_AA040104.pdf", "Checksum": "905e08ec3e6122ef1aaf2e42393c1095"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040104"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 13.05.2005 AA040104"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 13.05.2005 AA040104"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 13.05.2005 AA040104"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Beschwerdeverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:38:30", "Checksum": "6745394a1acba740239209630c41e628", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 13.05.2005 AA040104\nRegeste:\nKantonales Beschwerdeverfahren\n\nEs bleibt die Rüge der Gehörsverweigerung: Bei blosser Betrachtung des Satzes\n\"um ihren Verpflichtungen gemäss SDA nachkommen zu können, hat die Beklagte 1 bei der (Bank) einen Kredit aufgenommen\" (Duplik, HG act. 52 S. 12 Ziff.\n19), könnte der Schluss gezogen werden, die Beschwerdeführerin 1 habe mit\ndem aufgenommenen Geld bloss eigene Schulden und nicht solche der A beglichen. Das Handelsgericht scheint diesen Satz im Gesamtzusammenhang anders\nverstanden zu haben. Es hält im angefochtenen Urteil fest, die Beschwerdeführer\n1 und 2 hätten dubplicando dargelegt, sie hätten mit der Überweisung sicherstellen wollen, dass das Geld auch tatsächlich im Interesse der A verwendet werde\n(Duplik, HG act. 52 S. 5 f. Ziff. 7). Die Beschwerdeführerin 1 habe das überwiesene Geld treuhänderisch für die A gehalten und ausschliesslich dazu verwendet,\nSchulden der A zu begleichen (Duplik, HG act. 52 S. 5 Ziff. 6, S. 7 Ziff. 10, S. 8 f\nZiff. 13, S. 10 Ziff 16, S. 12 Ziff. 19, S. 12 Ziff. 20.1). Zugleich hätten die Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass sie nach der Konkurseröffnung über die\nA, also nach dem 30. Juli 1996, keine Rechnungen mehr mit A-Geldern beglichen\nhätten (Duplik, HG act. 52 S. 12 Ziff. 19, Hervorhebung durch Handelsgericht).\nLetztere Formulierung sei damit zu erklären, dass die Beschwerdeführer Schul-\n- 10 -\n\nden der A mittels Kreditaufnahme bezahlt hätten, dies jedoch erst nach Konkurseröffnung. Gemäss Darstellung der Beschwerdeführer habe damals eine Forderung der I Ltd. gegenüber der A im Betrag von CHF 644'000.-- bestanden (Klageantwort, HG act. 15 S. 27 f. zu Ziff. 11.4 und 12). A 9. Oktober 1997 habe die Beschwerdeführerin 1 bei der (Bank) einen entsprechenden Kredit im Umfang von\nCHF 644'000.-- aufgenommen (Duplik, act. 52 S. 12 Ziff. 19) und damit die vorgenannte Schuld der A gegenüber der I Ltd. per 15. Dezember 1997 beglichen (KG\nact. 2 S. 6f. Erw. I/3).\n\nDie Sachdarstellung im angefochtenen Urteil stützt sich auf die Vorbringen der\nBeschwerdeführer in der Klageantwort und der Duplik, teilweise direkt auf die von\nden Beschwerdeführern in der Beschwerdeschrift zitierte Ziffer 19 der Duplik (HG\nact. 52 S. 12). Das Handelsgericht hat die Vorbringen der Beschwerdeführer offensichtlich zur Kenntnis genommen. Damit ist die Rüge der Gehörsverweigerung\nunbegründet. Wenn das Handelsgericht schliesst, mit den bei der Credit Suisse\naufgenommenen Gelder habe die Beschwerdeführerin 1 letztlich eine Schuld der\nA beglichen, so ist dies eine nicht im kantonalen Kassationsverfahren zu prüfende\nFrage der Anwendung von Bundesrecht.\n\nb/aa) Die Beschwerdeführer machen geltend, die weitere Feststellung des Handelsgerichts (KG act. 2 S. 18 unten), die Beschwerdeführerin 1 habe nicht behauptet, mit \"diesem Geld\" (CHF 676'000.--) vor Konkurseröffnung Schulden der\nA Beglichen zu haben, sei ebenfalls \"aktenwidrig\". Die Beschwerdeführer und\ndamit auch die Beschwerdeführerin 1 hätten an mehreren Stellen ausgeführt,\ndass mit diesem Betrag vor der Konkurseröffnung Schulden der A beglichen worden seien (Klageantwort HG act. 15 S. 8 zu 4.4, S. 14 zu 6.3, S. 16 zu 8.1, S. 18\nzu 8.5 und 8.6, S. 27 zu 11.3, S. 31 2. Absatz zu 15.2; Duplik HG act. 52 S. 3 ff.\nZiff. 3, 4, 5, 8, 10 etc.). Aktenwidrig sei die weitere Feststellung des Handelsgerichts (KG act. 2 S. 14 4. Absatz), dass die CHF 676'000.-- ohne jede Gegenleistung an die Beschwerdegegnerin 1 überwiesen worden seien. Die Beschwerdeführer hätten dazu ausführen lassen, dass dieser Betrag treuhänderisch an die\nBeschwerdeführerin 1 überwiesen und vor der Konkurseröffnung ausschliesslich\nim Interesse der A verwendet worden sei. In diesem Zusammenhang spiele es\n- 11 -\n\nkeine Rolle, ob ein Schuldner seine Schulden selber bewirtschafte oder damit einen Treuhänder oder wie die A die Beschwerdeführerin 1 betraue. Entgegen der\n\"aktenwidrigen\" Annahme des Handelsgerichts habe die Beschwerdeführerin 1\nden Betrag von CHF 676'000.-- nicht für eigene Zwecke resp. zur Vermehrung ihres eigenen Vermögens erhalten. Vielmehr sei der Betrag zur Beschwerdeführerin\n1 transferiert worden, um ihn dem Zugriff des Management der A zu entziehen, zu\ndem die Beschwerdeführerin (1) das Vertrauen verloren habe. Das Handelsgericht gehe daher willkürlich und aktenwidrig von einem falschen Sachverhalt aus,\nobschon die Beschwerdeführer an mehreren Stellen ihrer Rechtsschriften dargestellt und belegt hätten, dass sie den Betrag von CHF 676'000.-- vor dem Konkurs\nder A dazu verwendet hätten, Rechnungen der A zu begleichen. Unter anderem\nseien Abfindungen an die Herren K und B bezahlt worden. Im übrigen seien auch\nzwei Rechnungen der S GmbH vom 4. Januar 1996 und vom 2. Mai 1996 beglichen worden. Damit setze sich das Handelsgericht nicht auseinander. Im Gegenteil habe es willkürliche tatsächliche Annahmen getroffen. Indem das Handelsgericht den Vorbringen und Beweisofferten der Beschwerdeführer keine Beachtung geschenkt habe, habe es ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.\nEine Leistung im Sinne von \"Art. 678 Abs. 1 und 1 OR Abs.\" - gemeint ist wohl\nArt. 678 Abs. 1 und 2 OR - liege offensichtlich nicht vor (KG act. 1 S. 8 f. Ziff. B/2).\n\n"}