{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2005-05-13", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040104_2005-05-13.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AD836026683568D9C125701F002E0223_AA040104.pdf", "Checksum": "905e08ec3e6122ef1aaf2e42393c1095"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040104"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 13.05.2005 AA040104"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 13.05.2005 AA040104"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 13.05.2005 AA040104"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Beschwerdeverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:38:30", "Checksum": "6745394a1acba740239209630c41e628", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 13.05.2005 AA040104\nRegeste:\nKantonales Beschwerdeverfahren\n\nzur Stützung dieses Sachverhalts notwendigen Beweismittel genannt. Das Handelsgericht sei auf diese Vorbringen der Beschwerdeführer mit keiner Silbe eingetreten und habe ihnen damit das rechtliche Gehör verweigert. Die Beschwerdeführer seien nicht zum Beweis zugelassen worden. Damit seien wesentliche\nVerfahrensgrundsätze missachtet worden. Wäre das Handelsgericht der Meinung\ngewesen, dass die entsprechenden Sachvorbringen der Beschwerdeführer unvollständig oder ungenügend seien, hätte es entsprechend seiner richterlichen\nFragepflicht die Beschwerdeführer zu weiteren Ausführungen anhalten müssen\n(KG act. 1 S. 5 - 7, lit. A, Ziff 1 - 3).\n\nb) Das Handelsgericht hält fest, die Beschwerdegegnerin klage vorliegend als\nAbtretungsgläubigerin gemäss Art. 260 SchKG, also als Prozessstandschafterin.\nDies bedeute, dass die geltend gemachten Ansprüche materiellrechtlich zwar der\nKonkursmasse der A zustünden, die Beschwerdegegnerin jedoch berechtigt sei,\ndiese Ansprüche in eigenem Namen und auf eigene Rechnung und Gefahr einzuklagen, um sich damit für ihre rechtskräftig kollozierte Forderung im Betrag von\nCHF 1'004'513.35 Deckung zu verschaffen (vgl. Art. 260 Abs. 2 SchKG). Die von\nden Beschwerdeführern vorliegend gegenüber der Beschwerdegegnerin persönlich erhobenen materiellrechtlichen Einwendungen seien samt und sonders irrelevant (KG act. 2 S. 10 f. Erw. III/3). Die Beschwerdegegnerin macht unter Hinweis\nauf die eben zitierten Ausführungen des Handelsgerichts geltend, es spiele keine\nRolle, ob die der Beschwerdegegnerin gegenüber der Konkursmasse zustehende,\nrechtskräftig kollozierte Forderung rechtsbeständig sei oder nicht. Im Abtretungsprozess könne der Bestand der Forderung gegenüber der Konkursmasse nicht\nmehr angefochten werden. Das Handelsgericht habe deshalb zu Recht auf weitere Abklärungen der von den Beschwerdeführern erhobenen Einwände hinsichtlich\nder kollozierten Forderung verzichtet. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs könne nicht die Rede sein. Das Handelsgericht habe auf Seite 10 f. seines\nEntscheids seine Auffassung genügend begründet (KG act. 23 S. 3 f. , zu A Ziff. 1\nund 2). Ebenfalls rechtlich belanglos seien die Ausführungen der Beschwerdeführer in der Duplik zum angeblichen Verzicht auf die Forderung. Die kollozierte Forderung könne im Abtretungsprozess wie erwähnt nicht mehr nachgeprüft werden\n(KG act., 23 S. 5).\n- 8 -\n\nMit der von einer Kommentarstelle begleiteten Feststellung, die von den Beschwerdeführern gegenüber der Beschwerdegegnerin persönliche erhobenen\nmateriellrechtlichen Einwendungen seien samt und sonders irrelevant, zeigt das\nHandelsgericht kurz aber klar und damit in genügender Weise auf, dass es von\nden entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführer Kenntnis genommen hat\nund weshalb es auf diese nicht weiter eingeht sowie damit verbunden auch keine\ndiesbezüglichen Beweise abnimmt. Die Rüge der Gehörsverweigerung ist unbegründet.\n\nOb und wie weit im Abtretungsprozess - nach Abtretung eines Rechtsanspruchs\nder Konkursmasse gegen die beklagte Partei an die klägerische Partei im Sinne\nvon Art. 260 SchKG - kollozierte Forderungen der klägerischen Partei gegenüber\nder Konkursmasse geprüft werden können, also die beklagte Partei entsprechende Einwendungen erheben kann, ist eine Frage der Anwendung von Bundesrecht.\nEntsprechende Rügen können mit Berufung beim Bundesgericht angebracht werden (Art. 43 OG) und sind daher im kantonalen Kassationsverfahren nicht zulässig (§ 285 ZPO).\n\n3. a/aa) Im Zusammenhang mit dem Intercompany Transfer (CHF 676'000.--)\nbringen die Beschwerdeführer vor, das Handelsgericht gehe von der falschen Annahme aus (KG act. 2 S. 12 unten), die Beschwerdeführerin 1 habe mit der besagten Summe eine Rechnung der A gegenüber der I Ltd. mit Sitz in England beglichen. Es verweise in diesem Zusammenhang auf Art. 205 Abs. 1 SchKG. Dieser Sachverhalt liege indes offensichtlich nicht vor. Die Beschwerdeführer hätten\nausgeführt (Duplik, act. 52 S. 12 Ziff. 19), dass sie bei der Credit Suisse Schwyz\neinen Kredit aufgenommen hätten, um ihre Verpflichtungen gemäss Software\nDistribution Agreement (SDA) mit der I Ltd., zu erfüllen. Die Beschwerdeführerinnen rügen verschiedene Aktenwidrigkeiten. Zudem liege auch kein Sachverhalt im\nSinne von Art. 204 Abs. 1 SchKG vor. Die Beschwerdeführer hätten nicht, wie das\nHandelsgericht zu Unrecht annehme, eine Rechtshandlung für den Gemeinschuldner vorgenommen. Vielmehr hätten sie gegenüber der I Ltd. eigene Verpflichtungen mit eigenem Geld erfüllt. Den Beschwerdeführern sei unbegreiflich,\nwie das Handelsgericht über diese aktenmässig bewiesenen Sachvorbringen der\n- 9 -\n\nBeschwerdeführer habe stolpern können. Sie könnten dies nur damit erklären,\ndass das Handelsgericht und insbesondere dessen Referent sich auf die Beschwerdeführer eingeschossen und die Darstellung der Beschwerdegegnerin kritiklos übernommen habe, den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör vollständig verweigert und deren Sachvorbringen schlicht übergangen habe (KG act. 1 S.\n7 f. Ziff. B/1).\n\nbb) Soweit die Beschwerdeführer Aktenwidrigkeiten rügen, ist auf die Beschwerde\nnicht einzutreten, da entsprechende Rügen, wie bereits ausgeführt, mit Berufung\nbeim Bundesgericht angebracht werden können. Ob der vom Handelsgericht\nfestgestellte Sachverhalt unter Art. 204 Abs. 1 SchKG oder Art. 205 Abs. 1\nSchKG subsumieren lässt oder nicht, ist eine Frage der Anwendung von Bundesrecht und kann vom Bundesgericht im Berufungsverfahren geprüft werden (Art. 43\nOG), weshalb auch diesbezüglich auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten ist (§ 285 ZPO).\n\n"}