{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2005-05-13", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040104_2005-05-13.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AD836026683568D9C125701F002E0223_AA040104.pdf", "Checksum": "905e08ec3e6122ef1aaf2e42393c1095"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040104"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 13.05.2005 AA040104"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 13.05.2005 AA040104"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 13.05.2005 AA040104"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Beschwerdeverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:38:30", "Checksum": "6745394a1acba740239209630c41e628", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 13.05.2005 AA040104\nRegeste:\nKantonales Beschwerdeverfahren\n\n1. Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret\nmit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 288 Ziff. 3\nZPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen,\naus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es\nist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den\nGrundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau\ndarlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf\n- 5 -\n\nGrund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die\nnicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien\nnicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er\nsich auf diese berufen hat (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A., Zürich 1997, N 4 zu § 288;\nSpühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich\n1999, S. 72 f.; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2.A., Zürich 1986, S. 16 ff.).\n\nDie Beschwerdeführer rügen in ihrer Beschwerdeschrift verschiedentlich das Vorliegen aktenwidriger tatsächlicher Annahmen. Nach Art. 55 Abs. 1 lit. d OG kann\nbeim Bundesgericht gerügt werden, die Feststellung einer nach dem Bundesrecht\nzu beurteilenden Tatsache durch die kantonale Instanz beruhe auf einem offensichtlichen Versehen. Diese Bestimmung entspricht der Aktendwidrigkeitsrüge im\nSinne von § 281 Ziff. 2 ZPO. Deshalb ist in Fällen, in denen die Berufung an das\nBundesgericht gegeben ist, die Geltendmachung der Aktenwidrigkeitsrüge mit\nkantonaler Nichtigkeitsbeschwerde ausgeschlossen (§ 285 ZPO; von Rechenberg, a.a.O., S. 42). Vorliegend ist die Berufung an das Bundesgericht gegeben.\nSoweit die Beschwerdeführer Aktenwidrigkeit geltend machen, ist deshalb auf die\nNichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten.\n\n2. a) Die Beschwerdeführer bringen vor, die Beschwerdegegnerin habe im Konkurs der A eine Forderung von total CHF 1'004'413.95 angemeldet. Insgesamt\nseien Forderungen von CHF 1'279'831.70 angemeldet und im Konkurs der A zugelassen worden. Das Inventar sei im Konkurs mit CHF 126'941.66 beziffert worden. Ziehe man vom Total der kollozierten Forderungen von CHF 1'279'831.70\ndie kollozierte Forderung der Beschwerdegegnerin von CHF 1'004'413.95 zuzüglich Kosten von CHF 100.--, somit CHF 1'004'513.95 ab, verblieben kollozierte\nForderungen von CHF 275'317.75. Ziehe man von diesem Betrag die Aktiven im\nWert von CHF 126'941.66 ab, verbleibe ein Gesellschaftsschaden von CHF\n148'376.09. Die Beschwerdegegnerin mache diesen mittelbaren Gesellschafts-\n- 6 -\n\nschaden geltend. Die Beschwerdeführer hätten in der Klageantwort die Forderungen der Beschwerdegegnerin samt und sonders bestritten (HG act. 15 S. 6, 2.\nAbsatz). In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass die definitive Kollokation einer Forderung den Bestand der Forderung nicht präjudiziere, da der Kollokationsplan seine Wirkungen nur im laufenden Konkursverfahren entfalte. Selbst\nrechtskräftig kollozierte Forderungen können demnach in einem Verantwortlichkeitsprozess angefochten werden. Dies hätten die Beschwerdeführer, soweit es\nihnen zumutbar und aufgrund der ihnen vorliegenden Unterlagen möglich gewesen sei, getan. Die Vorbringen der Beschwerdeführer seien von entscheidender\nBedeutung. Könnten sie bewiesen werden, reduziere sich der Gesellschaftsschaden massiv und damit auch der Anspruch der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdeführer seien indes nicht zum Beweis zugelassen worden. Ihnen sei damit das rechtliche Gehör verweigert worden.\n\nDie Beschwerdeführer fahren fort, sie hätten in der Duplik (HG act. 52 S. 27 zu\nZiff. 4.11) ausführen lassen, dass vor der Unterzeichnung der Vereinbarung zwischen der A und der A D AG (HG act. 16/15) mit der Beschwerdegegnerin vereinbart worden sei, dass letztere auf ihre Forderungen verzichte, sofern die A sämtliche Aktiven der A D AG, der neuen Vertriebspartnerin der Beschwerdegegnerin,\nzu einem symbolischen Preis verkaufe. Entsprechend dieser mündlich getroffenen Vereinbarung habe die A ihre Aktiven der A D AG zum Preis von lediglich\nCHF 158'000.-- verkauft. Die Beschwerdegegnerin habe im Konkurs der A eine\nForderung von mehr als CHF 1 Million für ab Juli 1995 gelieferte Ersatzteile und\nZubehör kollozieren lassen, welche dann teilweise weniger als ein halbes Jahr\nspäter aufgrund der vorerwähnten Vereinbarung mit der Beschwerdegegnerin für\nlediglich CHF 100'000.-- an die A D AG verkauft worden sei. Mit dem Verzicht auf\nihre Forderungen gegenüber der A reduziere sich der Gesellschaftsschaden der A\nauf rund CHF 148'000.--. Im für die Beschwerdegegnerin günstigsten Fall könnte\nihre Klage lediglich in diesem Umfang gutgeheissen werden. Allerdings seien die\nBeschwerdeführer nach wie vor der Auffassung, dass die Klage in vollem Umfang\nabzuweisen sei. Die Ausführungen der Beschwerdeführer seien nicht nur bezüglich des Quantitativs des Schadens von entscheidender Bedeutung. Die Beschwerdeführer hätten die erforderlichen Sachbehauptungen vorgebracht und die\n- 7 -\n\n"}