{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2005-05-13", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040104_2005-05-13.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AD836026683568D9C125701F002E0223_AA040104.pdf", "Checksum": "905e08ec3e6122ef1aaf2e42393c1095"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040104"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 13.05.2005 AA040104"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 13.05.2005 AA040104"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 13.05.2005 AA040104"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Beschwerdeverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:38:30", "Checksum": "6745394a1acba740239209630c41e628", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 13.05.2005 AA040104\nRegeste:\nKantonales Beschwerdeverfahren\n\nKassationsgericht des Kantons Zürich\n\nKass.-Nr. AA040104/U/mb\n\nMitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Herbert Heeb, Hans Michael\nRiemer, Dieter Zobl und Rudolf Ottomann sowie der Sekretär Jürg-Christian\nHürlimann\n\nZirkulationsbeschluss vom 13. Mai 2005\n\nin Sachen\n\n1. a. AG,\n...,\n2. R. Z.,\n...,\n3. A. H.,\n...,\nBeklagte und Beschwerdeführer\n1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt ....\n\nsowie\n\n1. F. K.,\n...,\n2. W. B.,\n....,\nStreitberufene\n\ngegen\n\nX., in Konkurs,\n...,\nKlägerin und Beschwerdegegnerin\nvertreten durch Rechtsanwalt ....\n\nbetreffend Forderung\n\nNichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 14.\nApril 2004 (HG010025/U.1/bl)\n- 2 -\n\nDas Gericht hat in Erwägung gezogen:\n\nI.\n\n1. Die X. (Klägerin) ist eine Aktiengesellschaft belgischen Rechts und befasst sich\nmit der Herstellung und dem internationalen Vertrieb von digitalen Farbdrucksystemen. Für den Verkauf solcher Anlagen in der Schweiz hatte sie die A AG mit\nSitz in (nachfolgend \"A\") zur Alleinvertreterin bestellt. Über die A wurde A 30. Juli\n1996 der Konkurs eröffnet. Die Klägerin klagt vorliegend als Abtretungsgläubigerin gemäss Art. 260 SchKG.\n\nR.Z. (Beklagter 2) war einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der A. Dem\nVerwaltungsrat gehörte weiter der inzwischen verstorbene Zürcher Rechtsanwalt\nDr. P.G. an. A.H. (Beklagter 3) war Direktor mit Kollektivzeichnungsberechtigung\nder A.\n\nDer statutarische Zweck der a AG (Beklagte 1) besteht im Handel, Verkauf und\nService an Geräten für das graphische Gewerbe. Sie ist Teil einer internationalen\nFirmengruppe, der I-Gruppe, zu welcher auch die „I. Ltd.\") gehört. Die Beklagte 1\nwar Alleinaktionärin der A. Die Beklagten 2 und 3 sind Organe der Beklagten 1,\nder Beklagte 2 als einzelzeichnungsberechtigter einziger Verwaltungsrat, der Beklagte 3 als kollektivzeichnungsberechtigter Geschäftsführer. Die Beklagte 1 firmierte bis zum 3. April 1998 als S. AG, danach als I. AG. Seit dem 2. November\n2000 nennt sie sich a AG.\n\nDie Klägerin macht als Abtretungsgläubigerin gegen die drei Beklagten drei Ansprüche gelten, welche auf Rückerstattung von Beträgen abzielen, welche ihrer\nMeinung nach unzulässigerweise vor dem Konkurs aus der A entnommen worden\nseien:\n\n- eine Geldüberweisung (\"Intercompany Transfer\") vom 17./19. Januar\n1996 von der A an die Beklagte 1 im Betrag von CHF 745'000 abzüglich\nder bereits zurückerstatteten CHF 69'000.--;\n- 3 -\n\n- Verkauf einer Farbdruckmaschine der A an das T Atelier in Bern A 13.\nMai 1996. Dabei sei gemäss Darstellung der Klägerin die Hälfte des Verkaufspreises, CHF 127'800.--, unzulässigerweise nicht an die Verkäuferin\n(A), sondern an die Beklagte 1 geflossen;\n\n- Auszahlung eines Verwaltungsratshonorars von CHF 50'000.-- A 12./23.\nApril 1996 an den Beklagten 2.\n\n2. A 18. Januar 2001 gingen beim Handelsgericht die Klageschrift und die Weisungen ein (HG act. 1 und 3A - C). Mit Beschluss vom 25. Januar 2001 bezeichnete das Obergericht (II. Zivilkammer) das Handelsgericht als gemeinsam zuständiges Gericht für die Klagen gegen alle drei Beklagten (HG act. 5). Die Beklagten verkündeten mit Eingabe vom 7. Februar 2001 den Herren F.K. und W. B.\nden Streit (HG act. 10). Die Streitberufenen erklärten mit Eingaben vom 20. und\n27. März, dass sie A Prozess als Nebenintervenienten nicht teilnehmen würden\n(HG act. 12 und 13).\n\nA 6. März 2000 wurde über die Klägerin der Konkurs eröffnet. Nachdem die Konkursverwaltung der Klägerin erklärt hatte, den Prozess fortzuführen zu wollen und\nentsprechend Kaution geleistet hatte, wurde der Prozess weitergeführt.\n\nMit Urteil vom 14. April 2004 (HG act. 54 = KG act. 2) verpflichtete das Handelgericht\n\n- die Beklagte 1 und den Beklagten 2 solidarisch, der Klägerin CHF\n676'000.-- nebst Zins zu bezahlen;\n\n- den Beklagten 2 und den Beklagten 3 solidarisch, der Klägerin CHF\n127'800.-- nebst Zins zu bezahlen;\n\n- den Beklagten 2, der Klägerin CHF 50'000.-- nebst Zins zu bezahlen.\n- 4 -\n\nGegen dieses Urteil führen die Beklagten sowohl Berufung beim Bundesgericht\n(vgl. HG Prot. S. 39) als auch kantonale Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht (KG act. 1).\n\n3. Die Beklagten beantragen mit ihrer Nichtigkeitsbeschwerde, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des\nrechtserheblichen Tatbestands mittels eines Beweisverfahrens und zu neuer Entscheidung an das Handelsgericht zurückzuweisen (KG act. 1 S. 2).\n\nEin Sistierungsbegehren der Klägerin wurde mit Beschluss vom 10. November\n2004 abgewiesen (KG act. 19). In der Folge erstattete die Klägerin ihre Beschwerdeantwort mit dem Antrag, es sei die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen,\neventualiter sei die Klage in Anwendung von § 291 ZPO gutzuheissen (KG act. 23\nS. 2).\n\nDas Handelsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung zur Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 8).\n\nDie Beklagten leisteten die ihnen auferlegte Prozesskaution fristgerecht (KG act.\n16).\n\nII.\n\n"}