Ausgangsgemäss sind die Kosten des Kassationsverfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, und sie ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu entrichten (§§ 64 Abs. 2, 68 Abs. 1 ZPO). Das Gericht beschliesst: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Juni 2004 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: