Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die im gleichen Zusammenhang erhobene Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach die Annahme der Vorinstanz, die beiden Verträge und die beiden Erkenntnisverfahren hätten einen engen Zusammenhang, willkürlich sei (vgl. KG act. 1 S. 18 ff.). Die Beschwerdeführerin wird im Rahmen der ihr zu anzusetzenden Frist (vorstehend Ziff. 1) Gelegenheit haben, ihre entsprechenden Ausführungen vor Vorinstanz darzulegen.