angefochtenen Beschlusses waren. Sollte sich dabei ergeben, dass die Geltendmachung des Mangels verwirkt ist, könnte die Vollstreckbarerklärung nicht unter Berufung auf die fehlende Unabhängigkeit der Richter wegen der "kreuzweisen" Beteiligung der genannten Richter in Parallelverfahren (Schiedsverfahren und Berufungsverfahren) verweigert werden. Diesfalls wären allfällige weitere Einwendungen der Beschwerdegegnerin zu prüfen (so z.B. gemäss der Beschwerdeantwort KG act. 19 S. 5, S. 21 f.). Die Beschwerde ist auch unter diesem Aspekt gutzuheissen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.