Richters in zwei Parallelverfahren nicht von Amtes wegen, sondern nur auf entsprechende Rüge hin zu beachten. Gerade in dem von der Vorinstanz zitierten BGE 124 I 121 ff., in welchem es um die Mitwirkung eines nebenamtlichen Richters ging, der in einem anderen noch hängigen Parallelverfahren als Anwalt auftrat, prüfte das Bundesgericht zunächst, ob die Beschwerdeführerin ihr Recht auf Geltendmachung des Mangels verwirkt habe (BGE 124 I 122 f., Erw. 2; vgl. dazu auch Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 39 zu § 96).