Diese Rechtsprechung mag im Lichte der weiter oben erwähnten Entscheide des Bundesgerichts etwas zu eng erscheinen, so dass allenfalls nicht nur die in § 95 GVG erwähnten Fälle der Vorbefassung von Amtes wegen zu berücksichtigen wären, sondern auch weitere Fälle der mehrfachen Mitwirkung auf verschiedenen Stufen desselben Verfahrens. Jedenfalls ist aber die Tätigkeit desselben Richters in zwei Parallelverfahren nicht von Amtes wegen, sondern nur auf entsprechende Rüge hin zu beachten.