Die in § 95 Abs. 2 GVG erwähnten Fälle der Vorbefassung stellen ferner keine beispielhafte Aufzählung dar. Einen weiteren Fall besonders qualifizierter Vorbefassung regelt das Gesetz sodann in § 95 Abs. 1 Ziff. 3 GVG und schliesst dort denjenigen Richter von der Mitwirkung aus, der in der gleichen Sache schon einmal als Mitglied einer unteren Instanz oder als Schiedsrichter geamtet hat. Auch dies hat aber nichts zu tun mit dem Fall, da ein Richter in zwei Parallelverfahren tätig wird. Es stellt sich hier vielmehr die Frage - 16 -