Nach der neueren Rechtsprechung des Kassationsgerichts hat § 95 Abs. 2 GVG einzig institutionelle Unvereinbarkeiten zum Inhalt und schliesst für den gleichen Fall die Mitwirkung des gleichen Richters als Sachrichter aus, wenn er zuvor als Mitglied der Anklagekammer bzw. als Haftrichter geamtet hat. Dies hat aber nichts mit dem Fall zu tun, da beispielsweise ein Strafrichter in verschiedenen Verfahren Taten mehrerer Angeklagter beurteilt, die in nahem sachlichem Zusammenhang stehen. Die in § 95 Abs. 2 GVG erwähnten Fälle der Vorbefassung stellen ferner keine beispielhafte Aufzählung dar.