Dabei übersah sie jedoch, dass es in den beiden der kassationsgerichtlichen Rechtsprechung zugrundeliegenden Entscheiden des Bundesgerichts um Fälle ging, da dieselbe Person in verschiedenen Stadien desselben Strafverfahrens tätig geworden war (BGE 112 Ia 303: Personalunion von Untersuchungsrichter und Strafrichter; BGE 114 Ia 72: Personalunion von Überweisungsrichter und erkennendem Strafrichter). Diese Rechtsprechung kann somit nicht ohne weiteres auf den vorliegenden Fall, da es um die Tätigkeit eines Richters in zwei Parallelverfahren geht, übertragen werden.