in diesem Fall könne auch nicht von einer Verwirkung gesprochen werden. Aus diesem kassationsgerichtlichen Entscheid schloss die Vorinstanz, dass eine Verwirkung in sämtlichen Fällen ausgeschlossen sei, da sich die Befangenheit des Richters - wie hier - aus dem System der Verfahrensorganisation ergebe (KG act. 2 S. 37/38). Dabei übersah sie jedoch, dass es in den beiden der kassationsgerichtlichen Rechtsprechung zugrundeliegenden Entscheiden des Bundesgerichts um Fälle ging, da dieselbe Person in verschiedenen Stadien desselben Strafverfahrens tätig geworden war (BGE 112 Ia 303: Personalunion von Untersuchungsrichter und Strafrichter;