betroffene Richter obligatorisch, also nicht erst auf Ablehnung hin, in den Ausstand zu treten. Folglich sei der Mangel im kantonalrechtlichen Berufungsverfahren von Amtes wegen zu berücksichtigen. Dies gelte nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zumindest insoweit, als dann von einer obligatorischen Ausstandsregelung auszugehen sei, wenn sich der Ausstandsgrund nicht aus einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters, sondern aus äusseren Gegebenheiten, nämlich aus dem System der Verfahrensorganisation ergebe; in diesem Fall könne auch nicht von einer Verwirkung gesprochen werden.