Unter Verweis insbesondere auf BGE 124 I 126 und ZR 89 Nr. 55 kam sie zum Schluss, dass in der vorliegenden Konstellation keine Verwirkung möglich sei. Im Verfahren um die Vollstreckbarerklärung führe dies deshalb dazu, dass die Befangenheit selbst dann zu bejahen sei, wenn sie im (ausländischen) Erkenntnisverfahren nicht besonders gerügt worden sei (KG act. 2 S. 37). cc) In ZR 89 Nr. 55 erwog das Kassationsgericht, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung habe in Fällen der sogenannten Vorbefassung der - 15 -