bb) In der Folge erwog die Vorinstanz zusammenfassend, dass die beiden syrischen Richter je in einem Parallelprozess zwischen den gleichen Parteien aus der gleichen Geschäftsbeziehung bereits mitgewirkt hätten, lasse sie in gleicher Weise vorbefasst (im Sinne von § 95 Abs. 1 Ziff. 3 GVG) erscheinen, wie wenn es der identische Prozess gewesen wäre. Unter Verweis insbesondere auf BGE 124 I 126 und ZR 89 Nr. 55 kam sie zum Schluss, dass in der vorliegenden Konstellation keine Verwirkung möglich sei.