Art. 27 Abs. 2 IPRG ist nur mit grosser Zurückhaltung, d.h. nur gegenüber wirklich stossenden Entscheiden anzuwenden (BGE 116 II 630; Volken, a.a.O., N 38 zu Art. 27). Die richterliche Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gehört nach dem schweizerischen Rechtsgefühl zu den fundamentalen Erfordernissen der Rechtspflege. Verstösse gegen die Ausstandsregeln führen damit grundsätzlich zu einer Verweigerung der Vollstreckung (BGE 93 I 272; Walter, a.a.O., S. 381; Keller/Siehr, a.a.O., S. 623).