c) aa) Nach Art. 27 Abs. 2 lit. b IPRG wird eine im Ausland ergangene Entscheidung nicht anerkannt, wenn eine Partei nachweist, dass die Entscheidung unter Verletzung wesentlicher Grundsätze des schweizerischen Verfahrensrechts zustande gekommen ist. Schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung er- - 14 -