Dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich eine Verletzung klaren materiellen Rechts rügt (KG act. 1 S. 11, 13), schadet ihr entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort KG act. 19 S. 28 ff.) nicht, denn die Subsumption unter den zutreffenden Nichtigkeitsgrund ist Aufgabe des Gerichts (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288). Im Bereich von § 281 Ziff. 1 ZPO steht der Kassationsinstanz freie Kognition zu (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 15 zu § 281 ZPO). Das Kassationsgericht hat mithin die Rügen der Verletzung von Art. 27 Abs. 2 IPRG und §§ 95 ff. GVG mit freier Kognition zu prüfen.