heit oder eine Vorbefassung vorliege. Auch sei nicht klar, ob dies aus § 95 GVG und der entsprechenden Rechtsprechung hervorgehe oder nicht (KG act. 1 S. 14 - 15). Auch nach syrischem Recht bestehe kein Ausstandsgrund (KG act. 1 S. 22 - 23). Die beiden Richter seien sodann in den Berufungsverfahren jeweils nur Mitglied des Berufungsgerichts gewesen, nicht Vorsitzende (KG act. 1 S. 16). Eine allfällige Befangenheit hätte sich zudem nicht ausgewirkt, da der eine Schiedsspruch vom Berufungsgericht bestätigt und der andere hinunterkorrigiert worden sei (KG act. 1 S. 16, 24). Im Übrigen hätte die Beschwerdegegnerin allfällige Ausstandsgründe bereits im syrischen Verfahren rügen müssen.