Dies sei in casu nicht der Fall. Die Vorinstanz nehme einen unzulässigen Analogieschluss vor, indem sie in Bezug auf die Richter B. und A. einen Ausschlussgrund annehme, weil diese je in einem Parallelprozess zwischen den Parteien mitgewirkt hätten. Dieser Analogieschluss finde in der von der Vorinstanz zitierten Literatur und Rechtsprechung und auch in der übrigen Literatur keinen Rückhalt. Die Ausführungen der Vorinstanz stünden damit auf schwachen Füssen (KG act. 1 S. 14 - 16, 17). Die Vorinstanz vermenge auf S. 37 und 38 ihres Beschlusses die Begriffe. Es bleibe unklar, ob die Vorinstanz nun von einem Aus- schluss- oder einem Ausstandsgrund ausgehe und ob nun eine blosse Befangen-