In rechtlicher Hinsicht macht die Beschwerdeführerin zusammengefasst geltend, die von der Vorinstanz vertretene Konstruktion werde in der Literatur kaum diskutiert und der vorliegende Sachverhalt sei in dieser Art und Weise noch nie entschieden worden (KG act. 1 S. 13). Gemäss § 95 Abs. 1 Ziff. 3 GVG sei ein Richter dann ausgeschlossen, wenn er in der gleichen Sache an einem Entscheid unterer Instanzen mitgewirkt oder als Schiedsrichter teilgenommen habe. Dies sei in casu nicht der Fall.