fasst gewesen, sondern sie hätten in den jeweiligen Parallelprozessen zwischen den gleichen Parteien aus der gleichen Geschäftsbeziehung in den jeweiligen Unterinstanzen (d.h. den Schiedsgerichten) mitgewirkt, so dass sie in gleicher Weise als vorbefasst und damit befangen erschienen, wie wenn es der identische Prozess gewesen wäre. Gemäss Vorinstanz liege darum ein Verweigerungsgrund im Sinne von Art. 27 Abs. 2 IPRG vor (KG act. 1 S. 12).