Der angefochtene Beschluss ist aus diesem Grund aufzuheben, und die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese der Beschwerdeführerin Frist ansetzt (gegebenenfalls als einmalige kurze Notfrist), um wie von der Beschwerdeführerin beantragt zu den Aspekten von Art. 27 IPRG (und den diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdegegnerin) Stellung zu nehmen.