Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin in der Ergänzung der Rekursbegründung vom 23. Januar 2003, in der Anschlussrekursantwort vom 29. April 2003 und in der "Ergänzungsrekursschrift" vom 15. Oktober 2003 jeweils um Einräumung einer Frist zur Stellungnahme bezüglich der materiellen Aspekte ersucht hatte (OG act. 8 S. 1 f., act. 30 S. 3, act. 37 S. 4). Diese Gesuche waren nicht damit erledigt, dass die Beschwerdeführerin vorgängig diesen Gesuchen gegebenenfalls genügend Gelegenheiten zur Stellungnahme hatte.